Veranstaltung: | OV Neuhausen-Nymphenburg |
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Tagesordnungspunkt: | 4. Vorschlag einer Satzung für den Ortsverband |
Antragsteller*in: | Vorstand (OV Neuhausen-Nymphenburg) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 07.05.2025, 20:18 |
A1: Satzung des Ortsverbandes Neuhausen-Nymphenburg von Bündnis 90/Die Grünen
Antragstext
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
- Die Organisation führt den Namen „Bündnis 90/Die Grünen Neuhausen-Nymphenburg” (im Folgenden „Ortsverband“) und
ist ein Ortsverband von Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband München-Stadt (im Folgenden „Kreisverband“). Ihre
Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des 9.Stadtbezirks der Landeshauptstadt München, Neuhausen-Nymphenburg.
Der Ortsverband hat seinen Sitz in München.
- Die Satzungen des Kreisverbandes München-Stadt, des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich
Frauenstatut, Vielfaltsstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die
Landesschiedsgerichtsordnung sind Bestandteil dieser Satzung, und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese
Satzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Ortsverband Neuhausen-Nymphenburg versteht sich als ökologisch, sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei.
- Der Ortsverband Neuhausen-Nymphenburg erstrebt auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die
Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgt er die
in den Programmen von Bündnis 90/Die Grünen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme sowie Grundsatzprogramm)
niedergelegten Ziele, vor allem im Rahmen seines Wirkens im Stadtteil.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Ortsverbands kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und Zielen bekennt, seinen Beitritt schriftlich
erklärt, keiner anderen Partei angehört und den Mitgliedsbeitrag entrichtet.
- Die Person soll ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Stadtbezirk des Ortsverbandes haben.
- Eine Mitgliedschaft in zwei Ortsverbänden ist nicht zulässig.
- Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen
nicht vereinbar.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Der Ortsverband kann die Aufnahme an
die Geschäftsstelle des Kreisverbandes delegieren, behält sich jedoch ein Vetorecht vor.
- Die Mitgliederverwaltung ist an die Geschäftsstelle des Kreisverbands übertragen.
- Alle weiteren Bestimmungen hierzu regelt die Satzung des Kreisverbands.
§ 4 Organe des Ortsverbandes
- Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand
- Bei Bedarf können mit mehrheitlicher Zustimmung des Vorstands untergeordnet Arbeitsgruppen für Stadtbezirksteile
oder Themenbereiche gebildet werden.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des
Ortsverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens vier Mal im Kalenderjahr zusammen. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und
mindestens drei Prozent der Mitglieder anwesend sind. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann beantragt
werden.
- Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder
Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen,
falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.
- In mindestens jedem zweiten Kalenderjahr tritt die Mitgliederversammlung als Hauptversammlung zusammen. Zu der
Hauptversammlung ist jedes Mitglied spätestens vierzehn Tage vorher schriftlich per E-Mail oder per Brief unter
Angabe der Tagesordnung einzuladen. Auf Verlangen von 10% der Mitglieder muss eine außerordentliche
Hauptversammlung einberufen werden.
- Aufgaben der Hauptversammlung sind Wahl bzw. Abwahl des Ortsvorstandes, Entlastung des Vorstandes sowie der*des
Schatzmeister*in und Satzungsänderungen. Die Wahlen werden gemäß der Satzung des Kreisverbandes München-Stadt
durchgeführt. Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von der*dem Protokollführer*in zu
unterzeichnen.
- Vor den Bezirksausschusswahlen stellt der Ortsverband gemäß des Wahl- und Parteiengesetzes eine Wahlliste für den
Bezirksausschuss 9 Neuhausen-Nymphenburg auf. Zu den Aufstellungsversammlungen wird spätestens zwei Wochen vorher
schriftlich per E-Mail oder Brief unter Angabe der Tagesordnung geladen. Stimm- und wahlberechtigt zur jeweiligen
Aufstellungsversammlung sind Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen, die gemäß dem Wahlgesetz ihren Wohnort im
Gebiet des jeweiligen Bezirksausschusses haben. Bei den Wahllisten findet das Frauenstatut Anwendung.
§ 6 Der Ortsvorstand
- Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf Mitgliedern. Der Ortsvorstand wird gemäß des
Frauenstatuts paritätisch besetzt und besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, darunter mindestens einer
Frau und der*dem Schatzmeister*in. Zusätzlich können bis zu neun Beisitzer*innen gewählt werden. Aus diesem Kreis
soll der Vorstand eine*n Schriftführer*in wählen.
- Die*der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung und die jährliche
Haushaltsplanung. Näheres regelt die Finanzordnung des Ortsverbandes.
- Die Beisitzer*innen übernehmen festgelegte Aufgabenbereiche Im Vorstand. Dies erfolgt z.B. auf einer Klausur. Das
Ergebnis ist den Mitgliedern mitzuteilen.
- Der Vorstand wird in einer Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist
möglich.
- Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Hauptversammlung (mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig,
wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Haupt-versammlung angekündigt worden ist.
Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wird in der
nächstmöglichen Mitgliederversammlung mit fristgerechter Ladung der Posten nachgewählt. Die Amtsperiode dauert bis
zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
- Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 7 Satzungsänderung
Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden
Mitglieder geändert werden. Der Antrag auf Satzungsänderung muss in der Tagesordnung bei fristgerechter Einladung
angekündigt worden sein. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.
§ 8 Wahlen
Für Wahlen im Ortsverband gelten die Regelungen der gültigen Wahlordnung des Kreisverbands.
§ 9 Aufspaltung oder Auflösung
- Die Aufspaltung oder Auflösung des Ortsverbandes kann nur eine ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung
mit einer 2/3-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder in einer Urabstimmung vorzulegen.
Die Aufspaltung oder Auflösung kann nur mit 2/3-Mehrheit der fristgerecht abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Ortsverbandes fällt das vorhandene Vermögen an die nächsthöhere Gliederung.Bei Aufspaltung des
Ortsverbandes wird das Vermögen im Verhältnis der Anzahl der in den jeweiligen neuen Ortsverbänden wohnhaften
Mitglieder auf die aufgespaltenen Ortsverbände aufgeteilt.
§ 9 Nicht geregelte Fragen
Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen gelten die Satzungsbestimmungen der übergeordneten Gliederungen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung und spätere Änderungen treten jeweils am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Begründung
In der Versammlung