Veranstaltung: | OV Neuhausen-Nymphenburg |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 5. Vorschlag für eine Finanzordnung für den Ortsverband |
Antragsteller*in: | Vorstand (OV Neuhausen-Nymphenburg) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 07.05.2025, 20:20 |
A2: Finanzordnung des Ortverbandes Neuhausen-Nymphenburg von Bündnis 90/Die Grünen
Antragstext
Diese Finanzordnung regelt gemäß § 6 Ziff. 2 der Satzung des Ortsverbandes die Finanzen.
§ 1 Haushalt, Kassenführung
Die*der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung und legt dem OV-Vorstand jährlich
bis Ende Februar einen Haushaltsentwurf vor. Diesen legt der Ortsvorstand nach Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung vor. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Budgetplanung Wahlkampf
Rechtzeitig vor anstehenden Wahlkämpfen beschließt der Ortsvorstand in Abstimmung mit der*dem Schatzmeister*in ein
Wahlkampfbudget. Die Budgetplanung ist im Verlaufe des Wahlkampfes durch die*den Schatzmeister*in zu aktualisieren. Eine
Überschreitung des genehmigten Wahlkampfbudgets bedarf der Zustimmung der Mehrheit des Ortsvorstands. Vor einer
entsprechenden Zustimmung darf keine weitere Ausgabe getätigt werden.
§3 Stellvertretender Schatzmeister*in
Die*der Schatzmeister*in wird durch einen der Beisitzer des Ortsvorstandes vertreten. Diese*r wird durch den
Ortsvorstand gewählt.
§4 Kontoführung
Die Verwaltung der Finanzen erfolgt über ein im Namen des KV München geführten Kontos ("Girokonto", aktuell bei der KSK
München Starnberg). Die*der Schatzmeister*in ist zur alleinigen Außenvertretung gegenüber Banken berechtigt. Sie*Er kann
ein weiteres Konto eröffnen, um zweckgebundene Aufgaben für den Wahlkampf besser zu verwalten ("Wahlkampfkonto"). Sie*Er
ist berechtigt dem*der stellvertretenden Schatzmeister*in eine Kontovollmacht zu erteilen.
§5 Spendenverwendung
Zweckgebundene Spenden sind für den entsprechenden Zweck zu verwenden. Bei Wahlkampfspenden können diese auch für
zukünftige Wahlkämpfe verwendet werden. Die Verwendung von Spenden ist ggf. mit dem Spender vor einer etwaigen
Rückzahlung abzustimmen. In Zweifelsfällen entscheidet der*die Schatzmeister*in.
§6 Mittelverwendung
Für die Verwendung von Mitteln die Zustimmung durch die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder in einer
Vorstandssitzung einzuholen.
In vom Vorstand definierten Ausnahmefällen und bis zu einer Höhe von maximal 300 Euro kann der*die Schatzmeister*in
selbständig über Ausgaben bis EUR 300,- entscheiden.
Auftragsvergaben sind vorher mit dem*der Schatzmeister*in abzustimmen, andernfalls kann diese*r eine Auszahlung
verweigern. Im Gesamtrahmen des Wahlkampfbudgets ist die*der Schatzmeister*in bei der Verfügung über die Mittel
grundsätzlich frei. Wird dabei allerdings die detaillierte Gliederung des Wahlkampfbudgets grundlegend verletzt, muss
der Vorstand mehrheitlich zustimmen. Eine Auszahlung erfolgt grundsätzlich unbar nach Vorlage der entsprechende
Zahlungsbelege/ Rechnungen.
§ 7 Informationspflichten & Widerspruchsrecht des*der Schatzmeister*in
Der*die Schatzmeister*in informiert den Ortsvorstand über die Entwicklung der Kassenlage.
Sie*er führt die Konten und das Kassenbuch ordnungsgemäß und legt diese jährlich (in Absprache mit dem*der
Finanzreferent*in auch halbjährlich) dem Kreisverband München zur Prüfung vor.
Der*die Schatzmeister*in kann Widerspruch gegen eine Mittelverwendung erheben, insbesondere wenn diese zur
Überschreitung des Budgetplans führt. Der Ortsvorstand behandelt den Widerspruch durch Beschluss.
§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Ortsverbänden
Der*die Schatzmeister*in stimmt mit anderen Ortsverbänden das Budget und die Kostenaufteilung bei gemeinsamen
Veranstaltungen oder Wahlkampfaktionen ab. Sofern die Ausgaben für den Ortsverband EUR 300,- überschreiten, benötigt
sie*er dazu eine Genehmigung durch Mehrheitsbeschluss des Ortsvorstandes. Diese muss vor Durchführung des Vorhabens
vorliegen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung jeweils am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Begründung
In der Versammlung